Den „Abschleichern“ wird der Kampf angesagt
Wie schon in der KI 06/15 berichtet, wird durch das Bankenpaket (Kontenregister, Kapitalabfluss-Meldegesetz, Internationaler Automatischer Informationsaustausch von Kontodaten) das Bankgeheimnis für Steuerzwecke de facto abgeschafft. Vor der endgültigen Abstimmung im Nationalrat wurde das Bankenpaket noch um die verpflichtende Meldung von bestimmten Zuflüssen auf Konten bei österreichischen Banken erweitert. Damit sollen die sogenannten „Abschleicher“ noch effizienter ausgeforscht werden können. Unter Abschleicher werden jene Bankkunden subsummiert, die ihr (unversteuertes) Vermögen vor Inkrafttreten der Steuerabkommen mit Liechtenstein und der Schweiz im Wissen um das österreichische Bankgeheimnis ins Inland transferiert haben.
Was ist meldepflichtig?
Die österreichischen Banken müssen Kapitalzuflüsse aus der Schweiz oder aus Liechtenstein von mindestens 50.000 € auf Konten oder Depots von
- Natürlichen Personen (keine Geschäftskonten) oder
- Liechtensteinischen Stiftungen und stiftungsähnlichen Strukturen
an das BMF melden.
Es muss sich in diesem Fall um Transaktionen handeln, die in folgenden Zeiträumen stattgefunden haben:
- Kapitalabflüsse aus der Schweiz zwischen dem 1. Juli 2011 und dem 31. Dezember 2012 oder
- Kapitalabflüsse aus Liechtenstein zwischen dem 1. Jänner 2012 und dem 31. Dezember 2013.
Welche Daten werden gemeldet?
Neben persönlichen Daten werden die Konto- oder Depotnummer sowie der jeweilige Betrag gemeldet.
Wann wird gemeldet?
Die österreichischen Banken haben die Meldung bis zum 31. Dezember 2016 vorzunehmen.
Ich bin betroffen – was kann ich tun?
Das Gesetz sieht für betroffene Bankkunden zwei Möglichkeiten hinsichtlich der Sanierung der Finanzvergehen vor.
- Der steuerpflichtige Kunde kann eine Nachversteuerung mittels einer anonymen Einmalzahlung in Höhe von 38% der meldepflichtigen Vermögen vornehmen. Dazu muss der Bank bis spätestens 31. März 2016 eine Mitteilung gemacht werden, welche die Zahlung dann durchführt. Durch diese Einmalzahlung sind etwa Einkommensteuer, Umsatzsteuer aber auch Erbschafts- und Schenkungssteuer sowie Stiftungseingangs- und Versicherungssteuer abgegolten. Die Abgeltungswirkung tritt allerdings nicht ein, wenn die Vermögenswerte etwa aus einer Vortat zur Geldwäsche herrühren.
- Wenn der Kunde die anonyme Zahlung nicht veranlasst, dann besteht nach wie vor die Möglichkeit, Straffreiheit mittels einer Selbstanzeige zu erlangen.
Wenn der Kunde allerdings sicher ist, dass er seinen steuerlichen Verpflichtungen innerhalb der Verjährungsfristen nachgekommen ist, wird er weder die Nachzahlung vornehmen noch eine Selbstanzeige einreichen. In diesen Fällen ist es allerdings möglich, dass das Finanzamt aufgrund der Meldung durch die Bank weitere Informationen vom Steuerpflichtigen einfordert, aus denen eindeutig hervorgeht, dass alle Vermögenswerte versteuert wurden
Welche Option ist besser für mich?
Bei der Frage, welche der beiden Möglichkeiten der Sanierung besser ist, ist jeweils auf den Einzelfall abzustellen. Es ist in jedem Fall zu empfehlen, (gemeinsam mit dem Steuerberater) die Steuerlast für beide Varianten zu ermitteln um die günstigere Variante wählen zu können. Generell kann gesagt werden, dass bei Fällen, in denen ausschließlich die laufenden Erträge aus den Vermögenswerten nicht versteuert wurden, eine Selbstanzeige oft günstiger ist. In Fällen, in denen jedoch die Quelle selbst nicht korrekt versteuert wurde (inkl. Einkommensteuer und Umsatzsteuer) kann die anonyme Einmalzahlung durchaus die bessere Variante sein.
Weiters ist Folgendes zu berücksichtigen:
- Eine etwaige Selbstanzeige muss rechtzeitig eingebracht werden, am besten vor dem 31.12.2016.
- Im Zuge einer Selbstanzeige sind neben der Steuerschuld auch Anspruchszinsen zu begleichen. Dies kann - in Abhängigkeit des relevanten Zeitpunktes - einen nicht unerheblichen Betrag darstellen.
- Das Finanzstrafrecht ermöglicht nur eine strafbefreiende Selbstanzeige pro Abgabenart und Jahr (z.B. Einkommensteuer für 2012). Wird eine Selbstanzeige in Erwägung gezogen, sollten auch andere (unversteuerte) Sachverhalte berücksichtigt werden. Eine neuerliche Selbstanzeige zu einem späteren Zeitpunkt ist für diese Abgabenart und diesen Zeitpunkt dann nicht mehr möglich.
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